· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
BGH entscheidet über Hinterziehung von Gewerbesteuer bei ausländischer Betriebsstätte
von OStA Dr. Jost Schützeberg, Köln
| Die Entscheidung des BGH vom 10.8.22, gibt Anlass, sich mit dem aktuellen Phänomen der Gewerbesteuerhinterziehung und den Voraussetzungen einer faktischen Geschäftsführung zu beschäftigen. |
Sachverhalt
Die Angeklagten A erbrachten über die in Deutschland ansässige C-GmbH als Geschäftsführer und Mitgesellschafter Leistungen im Bereich der satellitengestützten Telekommunikation. Mit dem Ziel, einen weiteren Standort mit eigener Geschäftsleitung und Mitarbeitern in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu etablieren, gründeten sie in einer dortigen Freihandelszone die C-Company (CE), eine Kapitalgesellschaft, an der sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Anfang 2010 installierten sie den T dauerhaft als Strohmann-Geschäftsführer. Jedenfalls in den Jahren 2010 bis 2014 leiteten die A (auch) die Tagesgeschäfte der CE von Deutschland aus und trafen von dort alle erforderlichen Entscheidungen von einigem Gewicht selbst. In den auf ihre Veranlassung von T unterzeichneten KSt-Erklärungen der CE für die Jahre 2010 bis 2014 ließen die A nur die Einnahmen aus der Vermietung eines in Deutschland belegenen Grundstücks angeben, nicht aber die sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, die in der Freihandelszone nicht besteuert wurden. GewSt-Erklärungen für die CE gaben sie nicht ab. Dabei nahmen sie billigend in Kauf, dass sie dadurch zugunsten der CE Steuern i. H. v. rund 1,2 Mio. EUR hinterzogen.
Das LG hat die A jeweils unter Freisprechung im Übrigen wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen und versuchter Steuerhinterziehung unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und jeweils zudem eine Geldstrafe verhängt. Die Revisionen der A dagegen war nur im Strafausspruch erfolgreich.
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