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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Bilanzierung: Hinterzogene Umsatzsteuer reduziert Verkürzungsumfang der Ertragsteuern

    von Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Der BGH hat dazu Stellung genommen, ob unter Beachtung des Kompensationsverbots nach § 370 Abs. 4 S. 3 AO die Hinterziehung von Umsatzsteuer bei bilanzierungspflichtigen Unternehmern den Verkürzungsbetrag bei den Ertragsteuern mindert. Zudem wurde der Problematik der Suspendierung steuerlicher Erklärungspflichten nachgegangen, wenn sonst damit eine Pflicht zur Selbstbelastung im Steuerstrafverfahren verbunden wäre. Des Weiteren ging es um den Eintritt der Strafverfolgungsverjährung und der entsprechenden Folgen für das Einziehungsverfahren. |

    Sachverhalt

    Die Angeklagten B und M ‒ Eheleute ‒ veranlassten die Tochter des B, die G, das Einzelunternehmen H e.K. zu gründen, um nach Zahlungsunfähigkeit des Betriebs von B und M deren Geschäfte weiter führen zu können. Für dieses Einzelunternehmen sollten weder Steuererklärungen abgegeben noch Bücher geführt werden. Dabei hatten B und M vollen Zugriff auf das Geschäftskonto des H und zogen 2011 bis 2015 mindestens zwei Drittel des solchermaßen erwirtschafteten Gewinns ab. B trat als technischer Leiter gegenüber Kunden des Einzelunternehmens und M als kaufmännische Leiterin auf. Die Veranlagungstätigkeit für die Gewerbesteuer war im zuständigen FA für 2014 im Wesentlichen am 31.10.16 und für 2015 am 31.10.17 abgeschlossen, für die Einkommensteuer war dies für 2014 am 30.9.16 und für 2015 am 30.9.17 der Fall. Am 23.8.2016 fanden Objektdurchsuchungen im Rahmen des gegen B, M und G geführten Steuerstrafverfahrens wegen Hinterziehung von Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer 2012 bis 2015 betreffend statt. Im September 2017 waren die Ermittlungen der Steuerfahndung abgeschlossen.

     

    Die Vorinstanz ‒ das LG Bochum ‒ verurteilte B und M wegen Hinterziehung von Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer 2011 bis 2015 betreffend und ordnete unter Anrechnung bereits beigetriebener Beträge i. H. d. Gesamtverkürzungsvolumens die Einziehung wegen Steuerersparnis nach § 73 Abs. 1, § 73c S. 1 StGB an. Gegen B wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil er die Tat leugnete.