· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Einziehung von Taterträgen bei Hinterziehung von Umsatzsteuer zugunsten Dritter
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Am 1.7.17 ist das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung v. 13.4.17 (BGBl I 17, S. 872) in Kraft getreten. Gerade im Steuerstrafrecht gibt es viele Fragen dazu. Der BGH hat nun darüber entschieden, inwiefern bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer zugunsten einer GmbH gegenüber einem (faktischen) Geschäftsführer die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB angeordnet werden kann. |
Sachverhalt
Die Angeklagte A war faktische Geschäftsführerin von drei GmbHs, die auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung tätig waren. Sie bewirkte hinsichtlich der Umsatzsteuerjahreserklärung 11 und 12 sowie der Umsatzsteuervoranmeldungen Januar 13 bis Februar 14 für die GmbHs, dass Umsatzsteuerbeträge verschwiegen bzw. keine entsprechenden Erklärungen abgegeben wurden. Der Verkürzungsbetrag machte 2,2 Mio. EUR aus. Die Mitangeklagte K gab in Absprache mit A und dem formellen Geschäftsführer S die Umsatzsteuerjahreserklärung 11 für eine der GmbHs mit der Unterschrift ihrer Tochter, einer weiteren vorgeschobenen Geschäftsführerin, im Juni 12 ab, wobei Umsatzsteuerbeträge verschwiegen wurden, sodass es zu einer Verkürzung von 464.899,43 EUR kam. S ließ A im Februar 13 eine unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 13 abgeben, wodurch nach gemeinsamem Tatplan eine Verkürzung von 131.340,26 EUR eintrat. K, S und eine weitere Person hoben auf Weisung der A von den Firmenkonten Barbeträge ab, die den Verkürzungsbeträgen entsprachen. Die Beträge waren größtenteils für die Löhne an Beschäftigte der GmbHs vorgesehen. A beglich aber auch von Firmenkonten Privatrechnungen. Insgesamt konnten bei den GmbHs bzw. A 195.000 EUR sichergestellt werden, 127.000 EUR verwahrte A in einem Bankschließfach.
Die Vorinstanz ging davon aus, dass A, K und S in dem Umfang, in dem Barabhebungen erfolgten, „etwas“ i. S. v. § 73 Abs. 1 StGB erlangten und i. H. d. verkürzten Umsatzsteuer bereichert seien. Die Zahlung von Löhnen mit diesen Geldern unterfiele dem Abzugsverbot nach § 73d Abs. 1 S. 2 Hs. 1 StGB (Bruttoprinzip). Gegen A wurde die Einziehung von Taterträgen i. H. v. 1.691.858,60 EUR gesamtschuldnerisch mit den Mitangeklagten und den drei GmbHs angeordnet. Gegen K wurden entsprechend den Steuerersparnissen aus den Steuerhinterziehungen, an welchen sie beteiligt war, die Einziehung von Taterträgen i. H. v. 464.899,43 EUR und entsprechend gegen S i. H. v. 456.954,98 EUR (gesamtschuldnerisch) angeordnet (BGH 18.1.20, 1 StR 529/19, Abruf-Nr. 215299).
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