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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Haftung wegen ermöglichter Doppelverkürzungen in der Gastronomie

    von Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Das FG München hat dazu Stellung genommen, dass derjenige, der Gastronomiebetrieben durch Zurverfügungstellung eines Barverkaufskontos ermöglicht, anonym Waren einzukaufen und somit im Zuge sog. Doppelverkürzungen den wahren Wareneinsatz wie auch die hieraus zusätzlich generierten Umsätze zu verschleiern, sich einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig macht. Er muss nach § 71 AO für den solchermaßen verursachten Steuerschaden einstehen. Die Doppelverkürzung ist eine gerade im Gastronomiebereich oft vorkommende Hinterziehungspraktik. |

    Sachverhalt

    Der Kläger K war in den Jahren 03 und 04 Außendienstmitarbeiter bei der Firma B, die Gaststättenbetriebe mit Lebensmittel versorgte. Dabei stellte er dem AA, der eine Pizzeria betrieb, ein auf sich lautendes Barverkaufskonto zur Verfügung, sodass dieser Ware für seinen Betrieb bar einkaufen konnte, ohne dass diese auf dem bei B geführten Debitorenkonto für AA erschien. Insofern wurde es dem FA erschwert, den tatsächlichen Wareneinkauf des AA bei B zu ermitteln. AA erklärte insofern seine Umsätze 03 und 04 um die durch die Schwarzeinkäufe ermöglichten Erlöse zu niedrig, wobei er die Jahreserklärung 03 am 9.5.05 und die für 04 am 24.2.06 abgab. Die Steuerfahndung ermittelte die über das Barverkaufskonto von AA vorgenommene Einkaufssumme und schlug nach der Richtsatzsammlung einen Rohgewinnaufschlagsatz von 220 Prozent auf, wobei für Pizzerien der Rohgewinnaufschlagsatz in einer Spanne von 194 Prozent bis 400 Prozent in den entsprechenden Jahren lag. Hinsichtlich der Aufteilung der Umsätze zu 7 Prozent und zu 16 Prozent orientierte sich dabei die Steuerfahndung an dem Verhältnis, das sich aus den von AA erklärten Umsätzen ergab. Der K wurde wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des AA rechtskräftig verurteilt.

     

    Das FA nahm den K hinsichtlich der zugunsten des AA hinterzogenen Umsatzsteuer 03 und 04 nach §§ 191, 71 AO mit Bescheid in Haftung. Ebenso für die nach § 235 AO hierbei angefallenen Hinterziehungszinsen, obgleich auf deren Festsetzung gegen AA mangels Realisierungschancen nach § 156 Abs. 2 AO verzichtet wurde (FG München 1.7.20, 3 K 3072/18, Abruf-Nr. 218621).