· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Honorar des Anwalts im Arrestverfahren
| Sinn und Zweck der Nr. 4142 VV RVG ist es, eine Anwaltsvergütung auch für solche Tätigkeiten zu erhalten, die sich auf die Bewahrung des Eigentums des Mandanten richten. Dementsprechend bestimmt sich der Gegenstandswert für diese Gebühr allein nach dem objektiven Wert der betroffenen Gegenstände bzw. Forderungen. |
Sachverhalt
Das AG Rostock hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Rostock mit Beschluss vom 26.8.14 zur Sicherung der dem Verletzten aus den Straftaten erwachsenen steuerrechtlichen Ansprüche oder des staatlichen Anspruchs auf Verfall des Wertersatzes den dinglichen Arrest i.H. von mehr als 22 Mio. EUR in das Gesellschaftsvermögen der O.T.R.-GmbH angeordnet. In Vollziehung des Arrests wurden durch die Staatsanwaltschaft Rostock etwas Bargeld, zwei kleinere Bankguthaben sowie etwaige Ansprüche des Angeschuldigten A gegen das HZA Stralsund auf Rückzahlung einbezahlter Geldbeträge und gegen die Hinterlegungsstelle des AG Hamburg auf Rückzahlung einer in anderer Sache geleisteten Kaution i.H. von insgesamt mehr als 900.000 EUR gepfändet. Weiterhin wurden zwei Rolex-Armbanduhren des A mit unbekanntem Zeitwert arrestiert sowie GmbH-Gesellschaftsanteile.
Auf die Beschwerde des A hat das OLG die Arrestanordnung aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse auferlegt. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin sämtliche in Vollziehung des Arrests erfolgten Pfändungen aufgehoben. Mit Schreiben vom 26.4.18 hat der auch im Beschwerdeverfahren für den A tätig gewesene Vollverteidiger beim LG Rostock nach § 33 Abs. 1 RVG beantragt, den Gegenstandswert für dieses Verfahren auf 22.427.626,60 EUR festzusetzen. Dies war dem Justizfiskus ‒ insbesondere im Hinblick auf die vor dem OLG erlittene Niederlage ‒ zu viel.
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