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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Inlandsbezogene Ausweisung ist u. a. nach einer versuchten Steuerhinterziehung möglich

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Die Ausweisung eines Ausländers aus spezialpräventiven Gründen dient dazu, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen, die nach Würdigung seines bisherigen Verhaltens und seiner Gesamtpersönlichkeit von ihm selbst gegenwärtig und in Zukunft ausgehen. Das hat das VG Hannover entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Jahren angeordnet wurde. Er ist 1979 in Beirut (Libanon) geboren und reiste 1990 als Minderjähriger mit seinem Vater und drei Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Großvater väterlicherseits ist türkischer Staatsangehöriger. Der Vater V des K ist hingegen nicht im türkischen Personenstandsregister eingetragen. Der V sowie einige andere Familienangehörige des K leben in Deutschland; in der Türkei leben die Verwandten des V und im Libanon u. a. seine Mutter M und weitere Geschwister. Die Familie des K meldete sich zunächst als Asylsuchende und erhielt Aufenthaltsgestattungen, erklärte aber, keinen Asylantrag gestellt zu haben. Nachdem sein Aufenthalt anschließend aus tatsächlichen Gründen geduldet worden war, erhielt K erstmals am 7.11.96 eine für sechs Monate gültige Aufenthaltsbefugnis, die fortlaufend verlängert wurde. 2005 bekam er eine bis zum 27.1.07 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Staatsangehörigkeit des K ist ungeklärt.

     

    K tritt seit Jahren regelmäßig strafrechtlich in Erscheinung. Nach drei Jugendstrafen ab 1997 folgten Strafbefehle und Urteile wegen Beleidigung, BtM-Handel, Diebstahl, Raub, Computerbetrug und versuchter Steuerhinterziehung (Geldstrafe von 150 Tagessätzen). Nach einer Anhörung wies die Beklagte den K aus dem Bundesgebiet aus und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Jahren an. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos.