· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Keine Fluglizenz nach Steuerstraftat
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.5.17 entschieden, dass der wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilte Kläger seine Privatfluglizenz abgeben muss. |
Sachverhalt
Der Kläger K begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung seiner Zuverlässigkeit gemäß § 7 LuftSiG. Er ist Inhaber einer Privatflugzeugführererlaubnis (PPL-A Lizenz). Am 21.2.16 beantragte er die Durchführung der turnusmäßigen Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem LuftSiG. Der Beklagte holte daraufhin vom BfJ eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein. Aus der Auskunft ging hervor, dass K mit Strafbefehl vom 22.4.13 wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 350 Tagessätzen zu je 480 EUR verurteilt worden war. Hintergrund der Verurteilung war, dass K in den Jahren 2006 bis 2009 als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ihm nahestehenden Personen Löhne von 30.000 EUR bis 170.000 EUR jährlich gezahlt hatte, ohne dass diese Arbeitsleistungen für die GmbH erbracht hatten. Auf diese Weise wurde KSt und GewSt von insgesamt mehr als 150.000 EUR verkürzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg (VG Düsseldorf 18.5.17, 6 K 7615/16, Abruf-Nr. 195108). Rechtsgrundlage der Entscheidung über die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit ist § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG.
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