· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Restschuldbefreiung nach Steuerstraftat
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| In welchem Umfang eine Verbindlichkeit von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, richtet sich danach, inwieweit sich die zur Tabelle angemeldete Steuerforderung und die in der strafgerichtlichen Verurteilung niederzulegende Berechnung der Steuerverkürzung decken. |
Sachverhalt
Der Kläger K verlangt die negative Feststellung, dass es sich bei einer im Insolvenzverfahren über sein Vermögen angemeldeten Forderung von 99.356,71 EUR nicht um eine solche handelt, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist. Das beklagte Land weist demgegenüber darauf hin, dass K in den Jahren 2011 bis 2013 durch die Angabe unrichtiger Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen gegenüber dem FA unrichtige bzw. unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht und dadurch Steuern in noch festzustellender Höhe verkürzt habe. Dies seien Straftaten nach §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Die Parteien streiten darum, unter welchen Voraussetzungen eine Steuerforderung gemäß § 302 Nr. 1 Alternative 3 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist:
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