· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Richtige Strafzumessung in vGA-Fällen und Strafklageverbrauch
von RD David Roth, LL.M. oec., Staatliches Rechnungsprüfungsamt Köln
| Der 1. Strafsenat des BGH hat erneut klargestellt, dass es sich bei unterschiedlichen VZ um verschiedene Taten im prozessualen Sinne handelt. Betrifft eine frühere Verurteilung einen anderen VZ, tritt folglich kein Strafklageverbrauch ein. Ebenfalls entschieden ist bereits, dass bei verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) die wirtschaftliche Doppelbelastung hinreichend bei der Strafzumessung berücksichtigt werden muss. Dies ist auch bei Geltung des Halbeinkünfteverfahrens weiterhin zu beachten. |
Sachverhalt
Die angeklagten Eheleute waren in den VZ 2003 bis 2007 Mitgesellschafter einer Speditions-GmbH. Gemeinsam fassten sie den Entschluss, ab 2003 einen Teil der durch das Unternehmen erzielten Einnahmen nicht in den jeweils zeitgleich abgegebenen Körperschafts-, Jahresumsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen anzugeben. Die entsprechenden Einnahmen transferierten sie bei aufwendiger Verschleierung der Vorgänge auf private Konten. Die auf diesen Konten eingegangenen Beträge gaben die Angeklagten auch nicht in ihren Einkommensteuererklärungen für die genannten VZ an. Insgesamt bewirkten sie so die Hinterziehung von Unternehmenssteuern und Einkommensteuer in einem Gesamtumfang von mehr als 1,8 Mio. EUR.
Der Ehemann war bereits zuvor wegen unrichtiger Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen der GmbH für die VZ 2001 und 2002 rechtskräftig verurteilt worden. Die Erklärungen der VZ 2001 und 2002 hatte er in den Jahren 2002 und 2003 abgegeben.
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