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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Scheingeschäfte und Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

    von StAin Katrin Steinlein, Ladenburg/Karlsruhe

    Verlagert ein Steuerinländer zum Zwecke der „Ersparnis“ inländischer Steuern gewerbliche Einkünfte auf eine ausländische Gesellschaft, kann es sich um Scheingeschäfte (§ 41 Abs. 2 S. 1 AO) oder einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 Abs. 1 S. 1 AO) handeln. Diese Möglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls voneinander abzugrenzen, obliegt dem Tatrichter. (BGH 26.7.12, 1 StR 492/11, Abruf-Nr. 123155)

    Sachverhalt

    Das LG (LG Landshut 8.4.11, 3 KLs 53 Js n3053/05) hatte die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Die Angeklagten hatten gemeinsam mit Angestellten einer Produktionsgesellschaft eine Erfindung („Veloursband“) gemacht. Um sich aus der Erfindung des „Velourbands“ Rechte gegenüber der Produktionsgesellschaft sichern zu können, ohne nach außen auftreten zu müssen, gründeten sie zunächst über Strohleute eine inländische GmbH und schlossen in deren Namen mit der Produktionsgesellschaft im Jahr 1998 einen Konsortialvertrag. Nachdem die Angeklagten das wirtschaftliche Potential des „Veloursbands“ erkannt hatten, entschieden sie, diese Vergütungen nicht der inländischen Besteuerung zu unterwerfen, sondern diese in die Schweiz zu verlagern. Zu diesem Zwecke vernichteten sie noch in 1998 den ursprünglichen Konsortialvertrag, gründeten über Treuhänder eine Schweizer AG und sorgten für den Abschluss eines neuen Konsortialvertrags mit der Schweizer AG als Vertragspartner. Auf Grundlage des neuen Vertrags zahlte die Produktionsgesellschaft fortan bis 2004 erhebliche Lizenzgebühren und Provisionszahlungen („Transferzahlungen“) an die AG.

     

    Das LG hatte diese „Transferzahlungen“ der inländischen GmbH den Angeklagten mit der Begründung zugerechnet, dieser hätten die Geschäftschancen zugestanden. Es handele sich dabei um verdeckte Gewinnausschüttungen. In den verfahrensgegenständlichen Jahren 1999 bis 2004 seien zugunsten der GmbH GewSt, KSt und USt sowie ESt bei beiden Angeklagten verkürzt worden.