· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Schenkungsteuer: Verjährung und Strafzumessung in Steuerstrafsachen
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Krause & Kollegen, Berlin
Die verlängerte Verjährungsregel des § 376 AO erfasst auch Altfälle, die nach dem zur Tatzeit geltenden Verjährungsrecht inzwischen an sich verjährt wären (BGH 13.6.13, 1 StR 226/13, Abruf-Nr. 132906). |
Sachverhalt
Der Angeklagte herrschte über zahlreiche Firmen, die ihren Sitz überwiegend in sogenannten Steueroasen hatten und die der Angeklagte durch Treuhänder führen ließ. Er verzog Anfang 2004 aus Deutschland nach Monaco und übersiedelte später in die Schweiz. Er war zum Tatzeitpunkt aber nach wie vor deutscher Staatsangehöriger.
Im Jahr 2004 erhielt er von seinem Vater im Wege mehrerer Schenkungen Teile von dessen Privatvermögen. Es handelte sich dabei um eine OffshoreGesellschaft (Limited), ein Bankkonto und ein Wertpapierdepot mit einem Gesamtwert von knapp 7 Mio. EUR. Im Juli 2007 übertrug ihm sein Vater im Wege der Schenkung ein Penthouse in Monaco im Wert von 5 Mio. EUR. Nichts hiervon wurde steuerlich deklariert. Nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens im August 2011 leistete der Angeklagte umfangreiche Aufklärungshilfe und ließ durch einen Schriftsatz seiner Anwälte die Schenkungen und deren Wert bestätigen. Die Steuerschuld aus den Schenkungen tilgte der Angeklagte nach Festsetzung durch die Finanzbehörden.
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