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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Steuerhinterziehung durch „Influencerin“ im Rahmen der illegalen Unterspritzung von Lippen

    von VRiLG Michael Rehaag, Bochum

    | Reduziert anrechnungsfähige Vorsteuer den steuerlichen Schaden, kann dies aufgrund der geänderten BGH-Rechtsprechung zum Kompensationsverbot (13.9.18, 1 StR 642/17, BGHSt 63, 203) die Position des Angeklagten im Steuerhinterziehungsprozess verbessern, wie im Fall des BGH bezüglich einer Influencerin, die den Steuerbehörden ihre im Rahmen von illegalen Schönheitsbehandlungen erzielten Umsätze verschwiegen hatte. |

    Sachverhalt

    Die Angeklagte (A) bot über einen Instagram-Account Schönheitsbehandlungen mit Hyaluronsäure an, insbesondere die Vergrößerung von Lippen sowie Nasenkorrekturen mittels Unterspritzungen. Die dafür erforderliche Zulassung als Heilpraktikerin besaß sie nicht. Ihre Profilseite erweckte dagegen den Eindruck, die A verfüge über die entsprechende medizinische Qualifikation und über die Erlaubnis, derartige Behandlungen durchzuführen. Die Hyaluronsäurespritzen erwarb sie zum üblichen Preis von etwa 200 EUR für jeweils zwei Fertigspritzen à 1 ml legal im Internet. Pro Behandlung verwendete die A jeweils zwischen 0,5 und 2 ml Hyaluronsäure; i. d. R. lag die Menge bei 1 ml. Die durch die Behandlungen erzielten Gesamtumsätze hat das LG geschätzt, da die A zum Umfang ihrer Tätigkeit schwieg und bei ihr auch keine Buchführungsunterlagen gefunden werden konnten. Im Tatzeitraum 2016 bis 2019 wurde ein Gesamtumsatz von 572.750 EUR ermittelt. Hierauf wären nach Auffassung des LG insgesamt Umsatzsteuern von 19 Prozent, folglich 108.822,50 EUR zu entrichten gewesen. Tatsächlich gab die A im Tatzeitraum keine Umsatzsteuerjahreserklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen ab und zahlte auch keine Umsatzsteuern.

     

    Das LG hat die A wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde, wegen Betrugs und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision der A war erfolgreich (BGH 28.10.20, 1 StR 158/20, Abruf-Nr. 220633).