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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Steuerhinterziehung gefährdet Heilpraktikererlaubnis

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ebenso wie der Widerruf einer ärztlichen Approbation der Widerruf einer sonstigen heilberuflichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit auch auf Verstöße gegen Berufspflichten, die sich auf den Bereich der Abrechnung beziehen, gestützt werden kann. Es gehört auch zu den Berufspflichten eines heilberuflich Tätigen, die Heilbehandlung mit den Kostenträgern korrekt abzurechnen. Das hat der VGH München entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K wendet sich gegen den Widerruf seiner Heilpraktikererlaubnis. Er betreibt eine Praxis für Naturheilkunde sowie eine Zweigstelle in seiner Privatwohnung, wo er als Heilpraktiker tätig ist. Mit rechtskräftigem Urteil des AG wurde K wegen Betrugs in 127 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit fünf tatmehrheitlichen Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

     

    K hatte seit Mitte der 2000er-Jahre in Absprache mit Patienten Scheinrechnungen für Heilpraktikerleistungen, die er an diesen Patienten nie erbracht hatte, erstellt. Die Patienten sollten diese Scheinrechnungen bei ihren privaten Krankenversicherungen und ‒ soweit vorhanden ‒ auch bei den Beihilfestellen einreichen und einen abgesprochenen Teil der zu Unrecht erfolgenden Erstattung an K weiterreichen. Der Anteil, den K erhalten sollte, betrug regelmäßig 50 % der Erstattung. Der Gesamtbetrag der zu Unrecht erlangten Leistungen, für die noch keine Verjährung eingetreten war, belief sich auf über 114.000 EUR. K führte darüber hinaus mindestens seit 2003 in einer Vielzahl von Fällen Behandlungen ohne offizielle Rechnung durch und vereinnahmte das Entgelt hierfür in bar, ohne diese Betriebseinnahmen gegenüber dem zuständigen FA zu deklarieren. In 2011 bis 2015 erlangte er so eine einkommensteuerrechtlichen Vorteil von mehr als 68.000 EUR.