· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Steuerverkürzung bei verdeckten Gewinnausschüttungen
von Oberstaatsanwalt Dr. Jost Schützeberg, Köln
| Erneut ist eine Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erfolgreich, da die Feststellungen des LG zur verdeckten Gewinnausschüttung lückenhaft und widersprüchlich waren. |
Sachverhalt
Der Angeklagte (A) war Geschäftsführer einer Taxi-GmbH, seine Ehefrau F alleinige Gesellschafterin. Zwischen 2009 und 2012 gab er gegenüber den Sozialversicherungsträgern nicht sämtliche Löhne an, die die Angestellten vereinnahmten. A hatte seinen Fahrern zugesagt, ihnen einen bestimmten Prozentsatz der eingenommenen Taxigelder neben dem angemeldeten Grundlohn auszuzahlen. Dadurch sparte die GmbH Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. ca. 820.000 EUR. Spiegelbildlich gab A unrichtige LSt- und USt-Anmeldungen ab bzw. für 2011 keine USt-Jahreserklärung. Zudem entnahm A aus dem Kassenbestand der GmbH fortlaufend Gelder, deren Höhe sich nach der Differenz zwischen den nicht verbuchten Erlösen aus den Fahrten (mit USt) auf der einen und den nicht verbuchten Arbeitslöhnen sowie den nicht verbuchten Betriebskosten (mit USt) auf der anderen Seite bemaßen. Diese Beträge, die das LG als „verdeckte Gewinnausschüttungen“ bezeichnete, erklärte A in seinen ESt-Erklärungen nicht, bzw. gab für 2012 keine ESt-Erklärung ab. Zwischen 2010 und 2012 entnahm A insgesamt ca. 473.000 EUR, mit denen er laut den Feststellungen den Lebensunterhalt für sich und seine Familie finanzierte.
Das LG verurteilte A wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen sowie Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 174 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, wobei es davon sechs Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hat. Zudem hat das Gericht gegen A die Einziehung des Wertes von Taterträgen i. H. v. ca. 473.000 EUR angeordnet.
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