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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Unrichtige Angaben im Beitreibungsverfahren

    Eine Steuerhinterziehung im Festsetzungsverfahren und eine auf Vereitelung der Vollstreckung wegen der festgesetzten Steuerschuld gerichtete Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren sind unterschiedliche prozessuale Taten; sie stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (BGH 21.8.12, 1 StR 26/12, Abruf-Nr. 123119).

    Sachverhalt

    Der Angeklagte hatte zunächst im steuerlichen Festsetzungsverfahren (§§ 155 ff. AO) unrichtige Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen gemacht. Weil er dadurch eine zu niedrige Festsetzung seiner Steuerschuld erreicht hatte, war er bereits im Jahr 2006 wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden. In dem die dabei relevante Steuerschuld betreffenden Beitreibungsverfahren, d.h. im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren (§§ 218 ff., 249 ff. AO), gab der Angeklagte sodann in Schreiben und in einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber den Finanzbehörden bewusst wahrheitswidrig an, vermögenslos zu sein, und hat so die Beitreibung der geschuldeten Steuern vereitelt.

     

    Der Angeklagte wurde wegen Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil aus dem Jahre 2006 zu drei Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der BGH als unbegründet verworfen.