· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Verfolgungsverjährung bei Verlustfeststellungsbescheid beginnt erst mit Bekanntgabe des Folgebescheids
von RD David Roth, LL.M. oec, Staatl. Rechnungsprüfungsamt Köln
| Das LG Berlin hat ‒ in Fortführung bisheriger BGH-Rechtsprechung ‒ entschieden, dass die strafrechtliche Verjährung bei Hinterziehung mittels unrichtiger Verlustfeststellungsbescheide erst mit Bekanntgabe des Folgebescheids zu laufen beginnt. |
Sachverhalt
Der Angeklagte hatte in den Jahren 2002, 2005 und 2006 jeweils Einkünfte von Kapitalerträgen im Ausland nicht angegeben. Im Zusammenhang mit den ESt-Bescheiden dieser Jahre waren auch jeweils unzutreffende Feststellungsbescheide gemäß § 10d Abs. 4 EStG hinsichtlich verbleibender Verlustvorträge ergangen. Die falschen Verlustfeststellungen waren erstmals im Rahmen des ESt-Bescheids vom 17.6.14 betreffend den VZ 2012 berücksichtigt worden.
Das AG sah die Hinterziehungen als verjährt an. Die Taten seien bereits mit der Bekanntgabe der jeweiligen Verlustfeststellungsbescheide beendet, sodass die Verjährung ab diesem Zeitpunkt beginne und demzufolge bereits abgelaufen sei.
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