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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Verlängerte Strafverfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung

    von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof

    Für die erhöhte Strafverfolgungsverjährungsfrist gemäß § 376 Abs. 1 AO ist es allein ausschlaggebend, ob abstrakt betrachtet ein Regelbeispiel nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO verwirklicht wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob nach der Gesetzeslage zum Tatzeitpunkt eine Verurteilung gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO konkret möglich ist oder erfolgt (BGH 5.3.13, 1 StR 73/13, Abruf-Nr. 131540).

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte hatte vor Inkrafttreten des TKÜNReglG vom 21.12.07 (BGBl I 07, 3198) eine Steuerhinterziehung begangen. Er hatte am 28.3.06 eine unrichtige USt-Jahreserklärung abgegeben. Das Hinterziehungsvolumen betrug hierbei 133.269,08 EUR. Bei Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens wäre die Strafverfolgungsverjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB von fünf Jahren bereits verstrichen gewesen. Zum Tatzeitpunkt war auch das JStG 2009 vom 19.12.08 (BGBl I 08, 2794) mit der erhöhten Strafverfolgungsverjährung gemäß § 376 Abs. 1 AO von zehn Jahren noch nicht verkündet worden.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH kam zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Tat noch keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten sei. Dies begründet er mit folgenden Erwägungen: Gemäß Art. 97 § 23 EGAO gilt die verlängerte Strafverfolgungsverjährung nach § 376 Abs. 1 AO für alle Taten, die am 25.12.08 noch nicht verjährt waren (Gehm, Kompendium Steuerstrafrecht, 2012, S. 253). Die auf zehn Jahre verlängerte Strafverfolgungsverjährungsfrist knüpft ihrerseits an die Fälle der schweren Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO an. Dass zum Tatzeitpunkt § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO zusätzlich auf den groben Eigennutz abstellte, ist nach Ansicht des BGH für die Frage, ob § 376 Abs. 1 AO greift, unerheblich. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang schon die Neuregelung des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.07 anzuwenden. Darüber hinaus soll für die Frage des Eingreifens der verlängerten Strafverfolgungsverjährungsfrist im Zuge einer typisierenden Betrachtung unerheblich sein, ob im konkreten Fall tatsächlich die Bestrafung nach dem erhöhten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 2 AO erfolgt.