· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Widerruf der Betriebserlaubnis für eine Apotheke bei Manipulation der Kasse
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, FA StrafR, Krause & Kollegen, Berlin
In dem jahrelangen Einsatz von Manipulationssoftware im Kassensystem einer Apotheke kommt eine hohe kriminelle Energie zum Ausdruck. Dies gilt umso mehr dann, wenn täglich die Kassenbestände manuell geändert wurden und mehrmals bewusst inhaltlich falsche Steuererklärungen abgegeben wurden (VG Ansbach 26.11.13, AN 4 K 13.01021, Abruf-Nr. 140080). |
Sachverhalt
Die Klägerin und der Kläger betreiben eine Apotheke. Während der steuerlichen Außenprüfung im Juni 2011 war festgestellt worden, dass die Kläger das Kassenwarenwirtschaftssystem manipuliert hatten und in den Jahren 2003 bis 2008 Bargeld von insgesamt 370.000 EUR brutto aus der Kasse entnommen hatten. Das AG verhängte im Jahre 2012 wegen Steuerhinterziehung eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen (72.000 EUR) gegen die Klägerin sowie von 360 Tagessätzen (108.000 EUR) gegen den Kläger.
Mit Bescheid vom 6.5.13 widerrief die Beklagte die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke. Zur Begründung wurde angeführt, die Schwere der Steuerhinterziehung durch den Einsatz einer Manipulationssoftware lasse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit der Kläger schließen. Der bewusste und gezielte Einsatz der Manipulationssoftware zeige die hohe kriminelle Energie im Verhalten der Kläger.
Entscheidung
Nach Ansicht des VG sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage ist jeweils § 4 Abs. 2 S. 1 ApoG i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG. Danach ist die Betriebserlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ApoG - hier die Nr. 4 -weggefallen ist. Dies ist der Fall, wenn ein nachträglicher Wegfall der für den Betrieb einer Apotheke erforderlichen Zuverlässigkeit gegeben ist.
Praxishinweis
Ein Apotheker besitzt nicht die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Apothekers in Bezug auf das Betreiben einer Apotheke dartun, insbesondere wenn strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen vorliegen oder wenn er sich durch gröbliche oder beharrliche Zuwiderhandlung gegen das ApoG, die Apothekenbetriebsordnung oder die für die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften als unzuverlässig erwiesen hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG).
Der Widerruf einer Betriebserlaubnis bzw. die Annahme einer Unzuverlässigkeit setzt nicht voraus, dass spezifisch apothekenrechtliche Vorwürfe vorliegen.