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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Vermögensverfall

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Das OLG Hamm hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ‒ zeitlicher Abstand, Wohlverhalten ‒ einem vorbestraften, ehemaligen Rechtsanwalt die erneute Zulassung erteilt werden kann. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K war ab 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 25.11.15 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls. Rechtsmittel hiergegen blieben im Endergebnis erfolglos.

     

    Gegen den K hatte das AG Essen am 10.3.15 einen Strafbefehl über 90 Tagessätze wegen (Umsatz-)Steuerhinterziehung erlassen. K hatte in 2013 keine USt-Voranmeldungen und auch keine Jahresumsatzsteuererklärung abgegeben. Der Schadensbetrag beläuft sich auf knapp 14.000 EUR. Tatzeit laut Strafbefehl war der 31.5.14. Der Strafbefehl ist rechtskräftig seit dem 6.2.15. Eine zunächst angebotene Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage von 5.000 EUR nach § 153a StPO hatte der K abgelehnt. Am 20.1.17 beantragt er die Wiederzulassung. Die Beklagte lehnte die Wiederzulassung unter Berufung auf § 7 Nr. 5 BRAO wegen „Unwürdigkeit“ des K ab. Dabei seien begangene Straftaten zu berücksichtigen.