· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Zur Erklärungsfrist nach Kündigung des Steuerberatermandats
Die Fristverlängerung, die allgemein bei Beauftragung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe für die Abgabe der von diesem zu erstellenden Steuererklärung gewährt wird, entfällt nicht allein durch eine Kündigung des Mandats (BGH 12.6.13, 1 StR 6/13, Abruf-Nr. 132902). |
Sachverhalt
Der Angeklagte war seit Juni 06 Geschäftsführer (GF) der B-GmbH, die von einer Steuerkanzlei beraten wurde. Am 27.6.08 kündigte der Angeklagte das Mandat mit sofortiger Wirkung; einen neuen steuerlichen Berater bestellte er nicht. Wenige Tage später, am 2.7.08, wurde der Angeklagte als GF abberufen. Für die B-GmbH wurde für das Jahr 2007 weder eine USt-Jahreserklärung noch eine KSt-Erklärung noch eine GewSt-Erklärung eingereicht.
Das LG hat den Angeklagten wegen USt-Hinterziehung und versuchter KSt- und GewSt-Hinterziehung für das Jahr 2007 verurteilt. Der Angeklagte habe es unterlassen, nach Kündigung des Beratungsmandats bis zu seiner Abberufung als GF entsprechende Steuererklärungen beim FA einzureichen. Die zunächst im Hinblick auf die Beauftragung des Steuerbüros bestehende Verlängerung der Abgabefrist bis 31.12.08 sei mit Kündigung des Mandatsverhältnisses wieder entfallen und damit die Abgabe der Steuererklärungen sofort fällig geworden.
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