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  • · Fachbeitrag · Steuerstraftat

    Steuerhinterziehung und Waffenrecht

    von Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    Das Gesetz stellt für die in der Regel anzunehmende Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG lediglich auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten ab, wobei der Strafbefehl bei Fehlen eines rechtzeitigen Einspruchs gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht und waffenrechtlich insoweit keine Besonderheiten gelten (OVG Berlin-Brandenburg 11.8.14, OVG 11 N 116.12, Abruf-Nr. 142690).

     

    Sachverhalt

    Durch Bescheid vom 23.11.10 widerrief der Beklagte gemäß § 45 Abs. 2 WaffG i.V. mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG die dem Kläger K erteilten Waffenbesitzkarten, erklärte gemäß § 18 BJagdG den bis zum 31.3.11 gültigen Drei-Jahres-Jagdschein für ungültig und setzte eine Sperrfrist für dessen Neuerteilung bis zum 18.8.14 fest. Zur Begründung führte er aus, K besitze im Hinblick auf zwei rechtskräftige Strafbefehle wegen vorsätzlicher Straftaten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu jeweils 30 Tagessätzen nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit. Besondere Umstände, die die gesetzliche (Regel-)Vermutung entkräften könnten, seien nicht erkennbar.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Antrag des K auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des VG gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nach Ansicht des OVG nicht begründet dargelegt. Derartige ernstliche Richtigkeitszweifel liegen dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist.

     

    Soweit der K rügt, das VG habe die Grenzen des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG verkannt, wenn es ausführe, die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung als solche sei bereits Indiz für bestehende charakterliche Unzulänglichkeiten, erforderlich sei vielmehr eine zweimalige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen, tritt das OVG dem entgegen. Das VG sei zutreffend davon ausgegangen, dass § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten voraussetzt. Dass es die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung als „Indiz“ für charakterliche Unzulänglichkeiten des K bezeichnet, weil es diese Straftat aufgrund ihres die Gesellschaft insgesamt schädigenden Charakters als grundsätzlich verwerflich ansieht und dies insbesondere dann gelte, wenn sie von einem ehemaligen Steuerberater begangen werde, sei unbedenklich. Anders wäre das nur zu beurteilen, wenn es bereits den Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung zu 30 Tagessätzen als ausreichend bezeichnet hätte, um den Tatbestand dieser Norm zu erfüllen; das ist aber nicht der Fall.

     

    Praxishinweis

    Das Gesetz stellt sicher, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf tragfähiger Grundlage erfolgt. Das Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, bietet dafür eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass sich die Behörde auch auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf. Sie darf grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 279 | ID 42936652

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