· Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Bargeld als Beweismittel für ein Strafverfahren
| Bargeld ist nicht nur anonymes Bargeld. Unter ‒ im jeweiligen Sachverhalt zu analysierenden ‒ Voraussetzungen kann es auch Gegenstand einer strafprozessualen Beschlagnahme sein. |
Sachverhalt
Das Finanzamt für Steuerstrafsachen führt Ermittlungen gegen B wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Namentlich besteht der Verdacht, dass B als Inhaber einer Pizzeria in erheblichem Umfang Schwarzlieferungen erhielt, also Waren für den Betrieb der Pizzeria gegen Barkasse einkaufte, die in offiziellen Rechnungen nicht auftauchten, und korrespondierend auch im Warenverkauf manipulierte (Steuerverkürzung mittels Rechnungssplittings). Im Rahmen einer Durchsuchung wurde in einem Nachttisch gerolltes Bargeld i.H. von 6.700 EUR aufgefunden. Umwickelt waren diese Gelder mit Tourenplänen der Pizzeria und eingepackt in zwei Dosen.
Entscheidungsgründe
Die gegen die Beschlagnahme der Gelder erhobene Beschwerde des B hat das LG Münster als unbegründet verworfen (LG Münster 25.6.18, 20 Qs 8/18, Abruf-Nr. 207650). Das AG habe zu Recht die Beschlagnahme der im Beschluss näher aufgelisteten Unterlagen und Gegenstände bestätigt. Die potenzielle Beweisbedeutung ergebe sich zunächst aus der Art der Aufbewahrung. Der ungewöhnliche Aufbewahrungsort sei Indiz für die Absicht des B, das Geld zu verbergen und von der offiziellen Buchhaltung zu trennen. Auch die Stückelung der Geldscheine könne potenzielle Beweisbedeutung haben, da bei „Schwarzgeld“ aus dem Gastronomiebereich eher zu erwarten ist, dass es sich um kleinere Scheine handelt. Schließlich sei es auch denkbar, dass das Bargeld ‒ als „Schwarzgeld“ n‒ im Hinblick auf die Einziehung erlangter Taterträge Beweisbedeutung haben wird.
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