· Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Steuerhinterziehung durch Kindergeldbezug für in der Türkei lebende Kinder
| Das AG Tiergarten hatte die Angeklagte A wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt. Auf die hiergegen mit dem Ziel des Freispruchs eingelegte Berufung der A hat das LG Berlin die erstinstanzliche Entscheidung „im Rechtsfolgenausspruch“ dahin abgeändert, dass die A wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt wird, und ihr Zahlungserleichterungen gewährt. Gegen dieses Urteil hat die A Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. |
Sachverhalt
Die A ist verheiratet und hat zwei Söhne. Sie beantragte 1997 erstmals Kindergeld. Auf der Rückseite des Antrags befanden sich „Hinweise“, wonach Kindergeld nur für Kinder gezahlt werde, „die zum Haushalt des Antragstellers gehören“. Ende 1998 übersandte die A der Familienkasse eine Haushaltsbescheinigung, in der sie angab, dass ihre Kinder zu ihrem Haushalt gehören.
Bis 2013 wurde Kindergeld gezahlt. Spätestens seit 2003 lebten die Kinder aber in der Türkei beim Vater. Erst 2014 wurde eine Veränderungsmitteilung übersandt. Das Steuerstreitverfahren vor dem FG zur Rückforderung der Gelder ist noch nicht abgeschlossen.
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