· Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Taxen-Sperre bereits während des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, FA für StrR, Krause & Kollegen, Berlin
Eine Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG kann bereits während eines laufenden Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung anzunehmen sein, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten begangen wurden (VG Hannover 28.6.12, 5 B 2928/12, Abruf-Nr. 122818). |
Sachverhalt
Der Antragsteller betreibt seit 2005 ein Taxengewerbe. Er begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Weitererteilung einer Genehmigung für die Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen. Die Antragsgegnerin (Behörde) erhielt mit Schreiben vom 1.12.11 die Mitteilung der Steuerfahndung, dass am 23.9.11 gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet worden sei. Das Verfahren betreffe diverse Steuerarten in den Jahren 2005 bis 2010. Es bestünden erhebliche Zweifel an der steuerlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers, gegenwärtig würden die Fahrzeuge auf Tachomanipulationen überprüft. Zuvor hatte das FA anhand von beschlagnahmten Unterlagen - insbesondere Rechnungen von Kfz-Werkstätten - festgestellt, dass die dort ausgewiesenen Kilometerstände der Fahrzeuge teils erheblich von den Wochen bzw. Monate vorher in anderen Rechnungen angegebenen abwichen. Dabei waren die später angegebenen Kilometerstände deutlich geringer als die früher angegebenen. Der Verdacht bestätigte sich im Rahmen einer Überprüfung der beschlagnahmten Fahrzeuge durch das LKA.
Entscheidungsgründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Derjenige, der vorläufigen Rechtsschutz begehrt, muss glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, insbesondere Eilbedürftigkeit, besteht (Anordnungsgrund). Dies ist dem Antragsteller nach Ansicht des Verwaltungsgerichts vorliegend nicht gelungen.
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