· Nachricht · Strafgesetzbuch
Reform: Fahrverbot bei Steuerhinterziehung möglich
| Mit dem Gesetz zur effektiven und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens (BGBl I 17, 3202) vom 23.8.17 ist § 44 StGB mit Wirkung zu diesem Stichtag geändert worden. Das Fahrverbot als Nebenstrafe erfordert danach nicht mehr, dass eine verkehrsbezogene Straftat vorliegt. |
Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz oder unter Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers begangen wurde, kommt nun die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung verhindert werden kann.
MERKE | Insofern kann ein Fahrverbot zukünftig auch bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ausgesprochen werden. Gegebenenfalls besteht hierdurch die Möglichkeit, eine eigentlich fällige Freiheitsstrafe noch einmal zu verhindern. (DR) |