· Fachbeitrag · Strafprozessrecht
Eine Verständigung im Strafverfahren muss nicht die Bewährungsweisung umfassen
von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer
Nachdem in der Rechtsprechung die Meinung vertreten wird, aus den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen bzw. fairen Verfahrens ergäbe sich, dass im Zuge einer Verständigung gemäß § 257c StPO das Gericht auch auf Bewährungsauflagen hinzuweisen habe (BGH 11.9.14, 4 StR 148/14, NJW 14, 3173; OLG Saarbrücken 2.10.13, 1 Ws 106/13, PStR 14, 6) hat nun der BGH klargestellt, dass dies nicht für Bewährungsweisungen gilt (BGH 7.10.14, 1 StR 426/14, Abruf-Nr. 143856). |
Sachverhalt
Im Zuge von Verständigungsgesprächen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagten bzw. Verteidigung stellte das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs bis neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung in den Raum. Sodann kam es zu einer Verurteilung zu sechs Monaten auf Bewährung und im Anschluss an das Urteil zu einem Bewährungsbeschluss, wonach der Angeklagte dem Gericht jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen habe. Diese Bewährungsweisung i.S. von § 56c Abs. 2 Nr. 1 StGB war im Verständigungsgespräch zuvor nicht erörtert worden. Hiergegen wendete sich der Angeklagte ohne Erfolg mit der Revision.
Entscheidungsgründe
Der BGH lässt es dahingestellt, ob die Rechtsprechung zur Bewährungsauflage zutreffend sei. Jedenfalls sei eine Bewährungsauflage nach § 56b Abs. 1 S. 1 StGB als strafähnliche Sanktion, die auch der Genugtuung für das begangene Unrecht diene und deren Erfüllung daher Voraussetzung für die Strafaussetzung zur Bewährung sei, nicht mit einer Bewährungsweisung zu vergleichen. Letzter hätte gemäß § 56c Abs. 1 S. 1 StGB nur spezialpräventiven Charakter. Sie erfüllte mithin, ohne eine erhebliche Belastung für den Angeklagten darzustellen, allein die Funktion einer Hilfestellung für ihn, nicht wieder straffällig zu werden. Wegen des unterschiedlichen Charakters von Bewährungsauflage und -weisung ergibt sich aber nach Meinung des BGH, dass kein schützenswertes Interesse des Angeklagten bestünde, in den Verständigungsgesprächen auf die Bewährungsweisung hingewiesen zu werden.
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