· Fachbeitrag · Strafprozessrecht
Mitteilungspflicht des Gerichts über eine Verständigung im Steuerstrafverfahren
von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer
Der BGH hat entschieden, dass grundsätzlich ein Verstoß gegen § 243 Abs. 4 S. 1 StPO unabhängig davon, ob das Verständigungsgespräch erfolgreich verlief, die Revision nach § 337 StPO, § 344 Abs. 2 StPO (Verfahrensrüge) begründet (BGH 15.1.15, 1 StR 315/14, Abruf-Nr. 174713). |
Sachverhalt
Der Angeklagte wurde wegen Steuerhinterziehung sowie versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten vom LG (Vorinstanz) verurteilt. Bereits im Zwischenverfahren fand zwischen dem Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidiger ein Gespräch über die zu erwartende Strafe bei Geständnis des Angeklagten statt, das allerdings ohne Ergebnis endete. Im Protokoll der Hauptverhandlung wurde lediglich aufgenommen, dass ein Gespräch nach § 243 Abs. 4 StPO ohne Ergebnis statt gefunden habe. Der Inhalt des Gesprächs wurde nicht vom Gericht dargelegt.
Weitere Gespräche diesbezüglich fanden in der Hauptverhandlung sowie außerhalb dieser jeweils wiederum ohne Ergebnis statt. Hinsichtlich des weiteren Gesprächs außerhalb der Hauptverhandlung gab das Protokoll dessen Inhalt nicht wieder, sondern der Vorsitzende legte nur da, dass dieses ohne Ergebnis stattgefunden habe. Der Angeklagte hatte sich bereits am ersten Verhandlungstag umfassend zur Sache eingelassen. Über die Verständigungsgespräche war er jeweils von seinem Verteidiger informiert worden. Mit Erfolg rügt der Angeklagte mit seiner Revision, dass er sein Prozessverhalten anders ausgerichtet hätte, wenn er ordnungsgemäß durch das Gericht über den Inhalt der Verständigungsgespräche unterrichtet worden wäre.
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