· Fachbeitrag · Strafverteidigung
Wie viele Pflichtverteidiger dürfen es sein?
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers kommt nur in Betracht, wenn der Prozessstoff so schwierig oder so umfangreich ist, dass er nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel ausschließlich bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann oder wenn eine Hauptverhandlung außergewöhnlich lange währt und deshalb die Wahrscheinlichkeit, ein Verteidiger werde planwidrig verhindert sein, steigt. Das hat das OLG Hamburg entschieden. |
Sachverhalt
Den Angeklagten wird zur Last gelegt, gemeinschaftlich schwere Brandstiftungen begangen oder geplant zu haben. Mit Beschluss vom 11.12.19 hat das LG die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und für 28 Tage terminiert. Ein Ergänzungsschöffe wurde hinzugezogen. Das AG Hamburg hatte mit Beschlüssen vom 9.7.19 den Angeklagten jeweils einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Schriftsätzen vom 29.11.19 haben drei Anwälte für ihre Mandanten beantragt, dass jeweils ein weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Dem hat das LG durch Vorsitzendenbeschluss vom 20.12.19 entsprochen. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und die Anträge auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers zurückzuweisen. Dem folgte das OLG Hamburg (OLG Hamburg 13.1.20, 2 Ws 3/20, Abruf-Nr. 214346).
Entscheidungsgründe
Die angefochtene Entscheidung sei rechtsfehlerhaft ergangen, da die Voraussetzungen für die Bestellung zusätzlicher Pflichtverteidiger nicht vorliegen.
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