· Fachbeitrag · Strafzumessung
Die Ausnahme: Halbstrafe nach Steuerhinterziehung
| Es reicht für eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt nicht aus, dass die Führung des Verurteilten im Strafvollzug beanstandungsfrei ist, das Vollzugsziel, den Verurteilten zu einem Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen, erreicht scheint und im Fall einer Haftentlassung ein geordneter sozialer Empfangsraum besteht - so das OLG München mit Beschluss vom 8.3.16. |
Sachverhalt
Das LG Augsburg hat den hochbetagten Angeklagten (KHS) am 14.11.13 (rechtskräftig seit 28.8.15) wegen Steuerhinterziehung in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten verurteilt. Ferner wurde die vom Beschwerdeführer im Ausland erlittene Freiheitsentziehung von 166 Tagen im Maßstab 1:1 angerechnet. In der Zeit vom 3.8.09 bis 21.5.12 befand sich KHS in der JVA Augsburg in Untersuchungshaft. Unter Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung und der Untersuchungshaft hat er zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG etwas mehr als die Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt. Bis zum Zweidritteltermin wären noch etwa 394 Tage zu verbüßen.
Entscheidungsgründe
Das OLG setzt die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit wird auf 5 Jahre festgesetzt. Der Verurteilte wird angewiesen, während des Laufs der Bewährungszeit jeden Wechsel des Wohnsitzes der Strafkammer anzuzeigen (OLG München 8.3.16, 3 Ws 140/16, Abruf-Nr. 195109).
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