· Fachbeitrag · Tabaksteuer
BGH führt Rechtsprechung zur Steuerhehlerei bei Verbringung von Tabakwaren fort
von RA Dr. Dennis Federico Otte, Krause & Kollegen, Berlin
| Bezüglich der Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei bleibt auch nach der Neuregelung des § 23 TabStG alles beim Alten. Nach Ansicht des BGH ist nicht jeder Besitzer i.S. des § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG auch Steuerschuldner. |
Sachverhalt
Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte K seinem russischen Bekannten V auf dessen Bitten Lagerflächen zur Einlagerung von zunächst nicht näher bestimmten Waren zur Verfügung gestellt. Erst nach Einlagerung der Waren in zwei Container durch V erfuhr K, dass es sich dabei um unverzollte und unversteuerte Zigaretten einer in Deutschland nicht erhältlichen Marke handelte. Monate später organisierte K unter Mithilfe der eingeweihten Angeklagten P und J den Transport der Zigaretten zu einem anderen Ort zum Zwecke der gewinnbringenden Veräußerung durch V. Dabei fungierte P als Fahrer und J als Beifahrer. K begleitete den Transport mit dem PKW des P und stand mit den Mitangeklagten in telefonischem Kontakt. Die Zigaretten wurden bei einer Kontrolle entdeckt. Das LG hatte die Angeklagten wegen versuchter Steuerhehlerei verurteilt.
Entscheidungsgründe
Der BGH änderte das erstinstanzliche Urteil auf die Revision des Angeklagten P sowie der Staatsanwaltschaft (StA) dahingehend ab, dass die Angeklagten P und J lediglich der Beihilfe zur versuchten Steuerhehlerei schuldig sind (BGH 24.4.19, 1 StR 81/18, Abruf-Nr. 210825).
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