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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Eine Berliner Posse: Finanzamt formuliert Widerspruch und verhindert so den Vorsteuerabzug

    | Ein Widerspruch gegen den Steuerausweis in einer Gutschrift ist auch dann wirksam, wenn die Gutschrift sowohl den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht als auch die Umsatzsteuer zutreffend ausweist. Dass das FA den Widerspruch selbst formuliert hat, ist unerheblich ‒ so das FG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 5.9.18. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K wendet sich gegen geänderte Umsatzsteuerbescheide, mit denen der Vorsteuerabzug aus ‒ von ihr beim Barankauf von Gold erstellten ‒ Rechnungsgutschriften verweigert wird.

     

    Der Widerruf der Gutschriften wurde nicht durch den Verkäufer des Goldes V erstellt, sondern durch den Steuerfahnder, nachdem er zuvor auf eine Verurteilung des V wegen täterschaftlicher Steuerhinterziehung hingewirkt hatte. Bei einem Schaden von knapp 4 Mio. EUR erhielt V im Einvernehmen mit der BuStra eine Bewährungsstrafe. Vollstreckungsversuche gab es im Anschluss an seine strafrechtliche Verurteilung durch das LG nicht mehr. Die Steuerverbindlichkeiten wurden vielmehr vom FA wegen vermeintlicher Nichteinbringbarkeit niedergeschlagen.