· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Kein Vertrauensschutz bei sorgfaltswidrig nicht abgefragter USt-IdNr.
von RD David Roth, LL.M. oec., Staatl. Rechnungsprüfungsamt Köln
| Der BFH hat Folgendes entschieden: Eine sorgfaltswidrige Nichtabfrage der USt-IdNr. des Empfängers nach § 18e UStG ‒ hier: zeitnah bei erster Lieferung und in regelmäßigen Zeitabständen während bestehender Lieferbeziehung ‒ kann dazu führen, dass der Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ausgeschlossen ist. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige (GmbH) betrieb einen Getränkehandel im In- und Ausland. Im Streit standen drei Sachverhaltskomplexe. Im ersten Komplex („Lieferkreisel“) erhielt die GmbH im Rahmen eines Lieferkreisels Getränkedosen von einer R-GmbH und lieferte diese an einen Abnehmer weiter, der wiederum an die R-GmbH als Ursprungsversender zurücklieferte. Die R-GmbH (Ursprungsversender) erteilte der Steuerpflichtigen Rechnungen mit Vorsteuerausweis.
Im zweiten Komplex („Lieferantenwechsel“) bestellte die Steuerpflichtige Getränke beim Geschäftspartner P. Tatsächlich wurden die Waren jedoch von einer B-GmbH geliefert, die auch Lieferdokumente und die Rechnungen stellte. Ein Teil der Speditionsbelege wies jedoch weiterhin P als Absender aus. P und B-GmbH wurden von einer natürlichen Person beherrscht, die wegen USt-Hinterziehungsmodellen verurteilt worden war.
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