· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Kein Vorsteuerabzug für Ferkelvermarktungs-GmbH bei Zwischenschaltung im Erzeuger-Mäster-Direktverkehr
von RD David Roth, LL.M. oec., Rechnungsprüfungsamt Köln
| Das FG Münster hat einer Ferkelvermarktungs-GmbH den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG versagt, da die Ferkelverkäufe nur zwischen Erzeuger und Mäster stattfanden, die GmbH ausschließlich Gutschriften erstellte sowie lediglich im Nachgang die buchhalterische Erfassung nach Lieferscheinen erledigte. |
Sachverhalt
Mit der Schweineproduktion befasste Landwirte betrieben ‒ über einen Förderverein e.V. ‒ eine Ferkelvermarktungs-GmbH. Die nicht als Viehhandlungsunternehmen i.S. des § 12 ViehVerkV bei den Behörden gemeldete GmbH wurde in den Lieferweg „Ferkelerzeuger-Mäster“ zwischengeschaltet. Sie erteilte ihren Lieferanten (Ferkelerzeuger) Gutschriften mit 10,7 % USt. Am selben Tag wurden den Abnehmern (Mäster) Ausgangsrechnungen mit 7 % USt erteilt, sodass Vorsteuerüberschüsse in Millionenhöhe anfielen. Die Vorsteuerüberschüsse wurden zur Finanzierung ermäßigter Bruttoverkaufspreise zugunsten der Mäster sowie für geplante Gewinnausschüttungen an die GmbH-Gesellschafter (Förderverein e.V./Landwirte als Mitglieder) genutzt.
Nach Auffassung der Steuerfahndung waren die aufgezeichneten Umsätze größtenteils nur zum Schein über die GmbH erklärt worden, und diese hatte keine Verfügungsmacht an den weiterverkauften Ferkeln erlangt.
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