· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Keine konkreten Feststellungen bei der USt-Nachschau, USt-Sonderprüfung war rechtswidrig
von RAin Silke Schubbert, FAin StR, Hamburg
| § 27b Abs. 3 UStG bestimmt, dass auch ohne vorherige Prüfungsanordnung ( § 196 AO ) zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergegangen werden kann, wenn die bei der USt-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben. |
Sachverhalt
Der Finanzverwaltung lagen Erkenntnisse vor, dass bei einem in der Gastronomie verwendeten elektronischen Kassensystem die Umsätze mittels einer Manipulationssoftware verkürzt werden können. Auch die Klägerin K nutzte dieses Kassensystem. Darüber hinaus war die Finanzverwaltung aufgrund eines Sammelauskunftsersuchens auch im Besitz von Kontrollmaterial (Umsatzdaten über Bestellvorgänge von Food-Lieferanten für das Jahr 2014), das geeignet sein sollte, möglicherweise durch Manipulationen erzeugte Kassendifferenzen festzustellen. Um einen Abgleich mit diesem Kontrollmaterial vornehmen zu können, wurden die elektronischen Kassendaten der K für das Jahr 2014 benötigt.
Das FA führte daraufhin eine USt-Nachschau gemäß § 27b UStG bei der K durch mit folgendem Umfang: Feststellung des aktuellen Kassensystems, Überprüfung der Einzelaufzeichnungspflicht ab 1.1.17. Nach Befragung zum verwendeten Kassensystem gingen die Betriebsprüfer zu einer USt-Sonderprüfung über. Geprüft werden sollte der Besteuerungszeitraum 2014. Sodann wurden die GDPdU-Daten für 2014 aus dem Kassensystem der K ausgelesen, auf einen externen Datenträger kopiert und von den Betriebsprüfern mitgenommen.
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