· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Konkurrenzrechtliches Verhältnis von Voranmeldungen und Jahreserklärungen
von RA Dr. Lenard Wengenroth, Krause & Kollegen, Berlin
| Die Nichtabgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) stellt gegenüber der Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) eine mitbestrafte Vortat dar. § 371 Abs. 2a AO gilt auch für Selbstanzeigen, die vor dem 1.1.15 erstattet wurden. |
Sachverhalt
Das LG hatte den Angeklagten unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in dreizehn Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Ende 2012 war für die beteiligte GmbH eine Umsatzsteuernachschau durchgeführt worden. Dabei wurde festgestellt, dass der Angeklagte für die Monate August bis Oktober 2012 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hatte. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2012 wurde unvollständig abgegeben. Die Voranmeldungen für August bis Oktober 2012 hatte der Angeklagte im Februar 2013 nachgeholt und die noch offene Umsatzsteuer nachentrichtet, allerdings hatte er lediglich für September 2012 eine vollständige Voranmeldung abgegeben.
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