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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Tatbeendigung bei Fristverlängerung

    von RA StB Dr. Andreas Höpfner, FA StR, Flick Gocke Schaumburg PartG mbB, Bonn

    | Bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung ist die Tat mit Verstreichenlassen der Abgabefrist vollendet und beendet. Eine allgemeine Fristverlängerung für den Fall, dass ein Steuerberater beauftragt wurde, ist grundsätzlich zu beachten, jedoch nur, wenn sich der Auftrag konkret auf die Erstellung der betroffenen Steuererklärung bezieht, so der BGH mit Beschluss vom 8.12.16. |

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte A war vom LG wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Er hatte die USt-Jahreserklärung 02 nicht abgegeben. Das LG hat im Rahmen der Strafzumessung zulasten des A gewürdigt, dass dieser bei Tatbeendigung am 31.12.03 bereits mehrfach vorbestraft gewesen war. Ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt wurde, dass den A auch eine Verurteilung in anderer Sache durch das AG vom 5.6.03 nicht von der Tatbegehung abgehalten habe. Als Zeitpunkt der Tatbeendigung hatte das LG den 31.12.03 angenommen, weil es von einer allgemeinen Fristverlängerung ausgegangen war, da der A „in den Vorjahren steuerlich beraten war“.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH (8.12.16, 1 StR 389/16, Abruf-Nr. 191650) hat die Entscheidung des LG im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit mit folgender Begründung zurückverwiesen: Da die verfahrensgegenständliche Umsatzsteuerhinterziehung 02 bereits am 31.5.03, also vor der Verurteilung durch das AG, vollendet und beendet gewesen sei, hätte das Urteil des AG nicht als Vorverurteilung strafschärfend berücksichtigt werden dürfen.