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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vertrauensschutz im Rahmen innergemeinschaftlicher Lieferungen

    von Dr. Daniel Kaiser, München

    Der Unternehmer kann die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG nach der Rechtsprechung des BFH nur in Anspruch nehmen, wenn er die nach den §§ 17a ff. UStDV erforderlichen Beleg- und Buchnachweise ihrer Art nach erfüllt (FG Rheinland-Pfalz 29.5.12, 3 K 2138/10, Abruf-Nr. 123697).

    Sachverhalt

    Im Jahr 2004 bestellte der im Inland ansässige C im Auftrag der im österreichischen Handelsregister eingetragenen Firma A bei der Klägerin K - einer KFZ-Händlerin - einen BMW X5. Die Firma A trat mit gültiger österreichischer USt-Identifikationsnummer auf, was die K zuvor im Zuge einer qualifizierten Bestätigungsanfrage i.S. von § 18e UStG überprüft hatte. Der PKW wurde im weiteren Verlauf bei der K durch den ungarischen Staatsbürger S mit einem Transporter mit ungarischem Kennzeichen abgeholt. S legte eine durch den formellen Geschäftsführer der Firma A unterzeichnete Vollmacht vor, nach welcher er bevollmächtigt war, den PKW im Auftrag der Firma A zu bezahlen, entgegenzunehmen und nach Österreich zu verbringen. Auf der Rechnung von der K an die Firma A wurde vermerkt: steuerfreie innerbetriebliche Lieferung; Fahrzeug wurde zu A nach Österreich verbracht; Fahrzeug und Fahrzeugpapiere erhalten. K nahm den Kaufpreis bar entgegen und ließ sich den eben zitierten Vermerk von S - dessen Identität sie zuvor überprüft hatte - unterzeichnen.

     

    Nach Ermittlungen der Steufa handelte es sich bei der Firma A um ein Scheinunternehmen: Am angegebenen Sitz in Österreich befand sich ein Steuerberater- und Treuhandbüro. C führte sämtliche Geschäfte der Firma A als faktischer Geschäftsführer tatsächlich von Deutschland aus und verwendete gegenüber den Vertragspartnern österreichische Telefon- und Faxnummern, die er über das österreichische Steuerberater- und Treuhandbüro angemietet hatte. Eingehende Anrufe und Telefaxe wurden an den Anschluss des C in Deutschland weitergeleitet. Tatsächlich gelangten die PKWs zu keinem Zeitpunkt nach Österreich, sondern wurden durch C ohne USt an ungarische Abnehmer veräußert, die ihrerseits in Ungarn keine Erwerbsbesteuerung durchführten.