· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vollendung der Umsatzsteuerhinterziehung und Hochrechnung des Bruttoentgelts
von RAin Dr. Ramona Francuski, ROXIN Rechtsanwälte LLP, Hamburg
| Die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung der Steuerhinterziehung bei Anmeldungssteuern ist regelmäßig Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Auch in seinem Beschluss vom 24.8.17 hat der BGH diese Thematik aufgegriffen und nochmals betont, dass ein Steuerverkürzungserfolg bei einer Steueranmeldung erst dann eintreten kann, wenn diese nach Maßgabe des § 168 AO einer Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. |
Sachverhalt
Das LG Stade hatte den Angeklagten K wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in insgesamt 48 Fällen, wegen Steuerhinterziehung in insgesamt 53 Fällen sowie wegen Bankrotts in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten sowie drei Jahren verurteilt. Die Angeklagte B hatte das LG Stade wegen Beihilfe zum Bankrott und Betrug in zwei Fällen sowie zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 16 Fällen, jeweils in Tateinheit, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte K betrieb gemeinsam mit dem vormals Mitangeklagten H ein Taxiunternehmen. Die Angeklagte B hatte im Dezember 2012 zum Schein das Taxiunternehmen übernommen, da K und H aufgrund der seit dem 14.12.12 rechtskräftigen Vorverurteilung durch das AG Stade der Entzug der Konzession drohte. Die Vermögenswerte des Unternehmens wurden zum Schein auf B übertragen, und diese ließ das Gewerbe auf ihren Namen eintragen. Tatsächlich führten jedoch K und H das Unternehmen weiter.
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