· Fachbeitrag · Umsatzsteuerhinterziehung
Beim zweiten Erwerber wird der Vorsteuerabzug vollständig versagt
von RD David Roth, LL.M. oec., Köln
| Im Nachgang zum Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH (Rs. C-596/21, „Finanzamt M“) hat das FG Nürnberg entschieden, dass einem zweiten Erwerber in der Lieferkette der Vorsteuerabzug voll zu versagen ist, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Eine anteilige Begrenzung auf den tatsächlichen (ggf. geringeren) Steuerschaden lehnt das FG ‒ wie der EuGH ‒ ab. |
Sachverhalt
C (der sich als W ausgab) verkaufte einen gebrauchten Audi A8 an den Kläger A. W billigte C‘s handeln. C stellte W eine Rechnung über die Lieferung des PKW und wies darin rund 9.900 EUR USt aus. Diese Steuer bezahlte C an das FA. W stellte eine Rechnung an A und wies darin rund 12.300 EUR USt aus. Diese Rechnung übergab W an C, der diese an A weiterleitete. A zahlte den Betrag nebst 12.300 EUR USt an C. Dieser behielt den Betrag für sich, führte jedoch nur 9.900 EUR USt (s. o.) an das FA ab. W erfasste die Vorgänge nicht in seiner Buchhaltung und entrichtete hierzu auch keine USt. Bei einer Betriebsprüfung des A versagte das FA diesem den Vorsteuerabzug i. H. v. rd. 12.300 EUR, da er von der Steuerhinterziehung des C habe wissen müssen.
Entscheidungsgründe
Das FG Nürnberg (8.4.23, 2 K 345/20, Abruf-Nr. 236736) bestätigt, wie der EuGH, die vollständige Versagung des Vorsteuerabzugs i. H. v. rund 12.300 EUR. Der Vorsteuerabzug war ausgeschlossen, weil C USt auf die Lieferung an W hinterzog und der Kläger dies hätte wissen müssen. Bei der dabei vorzunehmenden Auswertung der Umstände des Einzelfalls weist das FG auf folgende Ungereimtheiten hin, die dem A hätten auffallen müssen:
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