Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Unterschlagung/Untreue

    Einnahmen aus Unterschlagung oder Untreue sind nicht steuerbar

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Einnahmen, die durch Unterschlagung oder Untreue erzielt werden, gelten i. d. R. nicht als steuerpflichtige Vermögensmehrungen. Aus steuerrechtlicher Sicht spielt es keine Rolle, ob der Steuerpflichtige die veruntreuten Gelder zunächst selbst erhält und sie anschließend z. T. zur Bestechung weitergibt oder ob er sie direkt an den Bestochenen auszahlt und später davon profitiert. Das hat das FG Schleswig-Holstein entschieden. |

     

    Sachverhalt

    K war 2011 als Geschäftsführer der A GmbH & Co. KG tätig und u. a. für den Vertrieb verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehörte es, neue Kunden und Aufträge bei Stammkunden zu akquirieren, Verträge zu verhandeln sowie die Kunden zu betreuen. Bei einem Kunden der A handelte es sich um die E. Zwischen dem K und H, einem Angestellten der E, entstand 2004 ein geschäftlicher Kontakt, bei der Suche nach einem Partner für die E. Im Zeitraum 3/2006 bis 8/2016 veranlasste K 45 Zahlungen aus dem Vermögen der A an H, um sicherzustellen, dass sich H dafür einsetzt, dass passende Aufträge aus der Sphäre der E an die A vergeben werden. Die E wurde zu einem der wichtigsten Kunden der A. H nahm dabei sämtliche Zahlungen in dem Bewusstsein einer entsprechenden Vereinbarung an, wobei sich K und H darüber im Klaren waren, dass für die Zahlungen keine vertragliche Grundlage existierte.

     

    Spätestens 2011 vereinbarten K und H, dass H von den Zahlungen vom Geschäftskonto der A einen gewissen Anteil an den K zurückzahlen sollte. Erste Zahlungen erfolgten in 2011. Ab 2013 erfolgten die Zahlungen aus dem Vermögen der A an H auf ein privates Konto der Ehefrau des H. Da K einen freieren Zugriff auf die aus dem Vermögen der A überwiesenen Gelder forderte, ließ das Ehepaar H Ende 2013 eine weitere EC-Karte für das Privatkonto der Ehefrau des H einrichten, die dem K nebst PIN ausgehändigt wurde, um eigenhändig Barabhebungen vorzunehmen. Später erteilte das Ehepaar H dem K zudem eine Kontovollmacht für das Privatkonto der Ehefrau des H. K wurde zunächst freigestellt und Ende 2017 entlassen. Vor dem Arbeitsgericht einigten sich K und A u. a. darüber, dass K als Ausgleich der von ihm erlangten „Rückzahlungen“ einen bestimmten Betrag an die A zurückzahlt. Seiner Zahlungspflicht aus dieser Einigung kam K zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt nach.