· Fachbeitrag · Untersuchungshaft
Fluchtgefahr: Beschuldigter muss sich in Haftsache nicht selbst entlasten
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Das KG Berlin rügt, dass sich das LG nicht hinreichend mit dem Sachverhalt befasst habe, und hebt den Haftbefehl auf. Es genügt nicht, dass das LG festhält, ein Rückreisewille des Angeklagten könne „nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden“. Vielmehr gilt: Die Tatsachen, die die Anordnung und den Vollzug von Untersuchungshaft zwingend erfordern, müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen und sind beweiskräftig festzustellen. |
Sachverhalt
Die erstmals im Februar 2013 begonnene Hauptverhandlung wurde zweimal aus Gründen, die nicht dem Angeklagten zuzurechnen sind, ausgesetzt: Die erste Hauptverhandlung musste Ende September 2013 beendet werden, nachdem der Kammervorsitzende wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war. Am 20.1.14 hat das LG auch die zweite Hauptverhandlung (gemäß § 265 Abs. 4 StPO) ausgesetzt und den Haftbefehl aufgehoben, weil dessen weiterer Bestand auch angesichts der zur Aussetzung der Hauptverhandlung führenden Umstände nicht mehr verhältnismäßig sei. Am 23.3.15 hat die Hauptverhandlung erneut begonnen; sie dauert noch an, und ihr Ende ist nicht absehbar.
Am 31.10.15 wurde der Beschwerdeführer B verhaftet, nachdem er zwischenzeitlich wiederholt auch ins Ausland gereist war, gleichwohl aber alle Hauptverhandlungstermine wahrgenommen hatte. B wurde auf dem Flughafen Berlin-Tegel gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen, als er nach Tel Aviv fliegen wollte, da die spanischen Behörden durch Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls um seine Festnahme und Auslieferung ersucht hatten. Im Hauptverhandlungstermin nahm der B Stellung zu den Umständen seiner geplanten Reise nach Israel und gab eine Erklärung ab, die zur Überzeugung der Kammer offenbarte, dass er mit dem Flug nach Tel Aviv einen Fluchtversuch habe unternehmen wollen. Daraufhin wurde Haftbefehl erlassen.
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