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  • · Nachricht · Verfahrensaussetzung

    § 396 AO: Die ureigene Aufgabe des Strafrichters

    | Ein gerichtlicher Aussetzungsbeschluss nach § 396 AO ist nur ausnahmsweise dann mit der Beschwerde anfechtbar, wenn der Beschluss überhaupt gesetzeswidrig ist, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 396 AO nicht vorgelegen haben (LG Halle 7.5.14, 2 Qs 3/14). |

     

    Auf die Beschwerde der StA Halle vom 6.3.14 wird der Aussetzungsbeschluss des AG vom 4.3.14 aufgehoben. Der Beschluss hätte mit Gründen versehen werden müssen, weil er als solcher entweder mit dem Rechtsmittel des Urteils oder - wie hier - mit der Beschwerde angefochten werden kann. Von daher erscheint dem LG der Beschluss geradezu willkürlich.

     

    Weder sei ersichtlich, dass nach der Entgegennahme des Antrags eine Unterbrechung der Hauptverhandlung (Dauer der Hauptverhandlung von 10.02 Uhr bis 10.10 Uhr) stattgefunden hätte noch sei ersichtlich, dass der Antrag schon vor der Hauptverhandlung übergeben worden wäre. Deshalb könne nicht festgestellt werden, dass das AG hierüber beraten hätte.Es sei daher auch unverständlich, wenn es im Nichtabhilfebeschluss des AG heißt, dass das Gericht die divergierenden Auffassungen der StA und des Verteidigers angehört und anschließend beraten hätte.

     

    Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 396 Abs 1 AO ist, dass die zu klärende Vorfrage eine Steuerrechtsfrage sein muss. Hiermit ist gemeint, dass Zweifel über das Bestehen eines Steueranspruchs, den Eintritt eines Verkürzungserfolgs oder die Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile insofern bestehen muss, als

    • mehrere Finanzbehörden in der Auslegung einer steuerrechtlichen Vorschrift unterschiedliche Auffassungen vertreten,
    • die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung geändert hat,
    • mehrere Finanzgerichte dieselbe steuerrechtliche Frage unterschiedlich beurteilt haben oder
    • der BFH in einer früheren Entscheidung zu derselben Rechtsfrage das Bestehen eines Steueranspruchs verneint hat, die Strafverfolgungsorgane oder Finanzbehörden aber zu einer gegenteiligen Auffassung gelangt sind.

     

    Nicht ausreichend ist, dass das FG in dem parallel geführten AdV-Verfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Steuerhinterziehung bei summarischer Betrachtung nicht begründbar sei. Ein solcher Hinweis bedeutet nach Ansicht des LG nicht, dass die Steuerrechtslage zweifelhaft wäre. Vielmehr könnten auch die tatsächlichen Grundlagen - vorliegend die einer vGA (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG) - streitig sein. Dann aber gehe es nicht um schwierige und ungeklärte Rechtsfragen, sondern - „wie so oft im Steuerstrafverfahren“ - um in tatsächlicher Hinsicht zweifelhafte Fragen, die aufzuklären und für die Indizien zu würdigen sind. Dies ist die ureigene Aufgabe des Strafrichters.

    Quelle: ID 43231793

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