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  • · Nachricht · Verwaltungsgericht Berlin

    Keine behördliche Genehmigung für das Unternehmen nach privater Steuerstraftat

    | Private Steuerstraftat des Geschäftsführers begründet Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmens ( VG Berlin 20.1.15, 4 L 386.14 ). |

     

    Die Antragstellerin, die einen Containerdienst zur Beförderung von Bauschutt, Erdaushub und Abfällen betreibt, begehrt die vorläufige Verlängerung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr. Auf Anfrage des Antragsgegners teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, dass dem Geschäftsführer G der Antragstellerin durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 23.3.10 die Fahrerlaubnis entzogen worden war und er nachfolgend im Fahreignungsregister mit einem am 20.4.13 begangenen Geschwindigkeitsverstoß eingetragen sei. Das ebenfalls angeforderte Führungszeugnis für den G wies eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 450 Tagessätzen aus.

     

    Das einstweilige Rechtsschutzverfahren wegen der versagten Gemeinschaftslizenz blieb erfolglos. Die Antragstellerin hatte nach Auffassung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht, dass die einstweilige Anordnung erforderlich ist, um anders nicht abwendbare Nachteile abzuwenden. Zwar sei sie auf die Lizenz zur Durchführung ihrer unternehmerischen Tätigkeiten angewiesen. Es sei aber nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Nachteil der Versagung vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht anders als durch den begehrten Ausspruch des Gerichts abwendbar ist. Denn der Antragsgegner habe ihr die Erteilung der Lizenz für den Fall in Aussicht gestellt, dass sie einen Geschäftsführer bestellt, der neben den fachlichen auch die persönlichen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt.

     

    Bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nach Ansicht des VG Berlin nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass die strafrechtliche Vorbelastung des G die Annahme einer persönlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt. Zudem dürfte zulasten der Antragstellerin - auch im Hauptsacheverfahren - ins Gewicht fallen, dass der Verurteilung des G mit einem abgabenrechtlichen Verstoß ein Delikt zugrunde lag, das der Sache nach auch im güterkraftverkehrsrechtlichen Zusammenhang Bedeutung besitzt. Dies lässt sich bereits daraus ableiten, dass in § 2 Abs. 3 Nr. 3d GBZugV ein schwerer Verstoß gegen - nicht strafrechtlich sanktionierte - abgabenrechtliche Verpflichtungen, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, als zuverlässigkeitsschädlich ausdrücklich benannt sind (VG Hamburg 8.2.11, 15 E 3269/10, 15 E 3326/10 zu § 1 PBZugV).

    Quelle: ID 43402108

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