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  • · Nachricht · Verwaltungsgericht Düsseldorf

    Verjährung von Elternbeiträgen

    | Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4b Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW i.V. mit § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Beitrag entstanden ist. Dabei ist auch im Falle der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen das Kalenderjahr maßgeblich und nicht das Kindergartenjahr (VG Düsseldorf 29.5.15, 24 K 854/14). |

     

    Die Kläger sind die Eltern und nahmen ab 2006 Betreuungseinrichtungen für ihr Kind im Zuständigkeitsbereich der Beklagten in Anspruch. Die Beteiligten streiten um die Neufestsetzung des Elternbeitrags für 2009. Ursächlich hierfür ist eine Einkommenserklärung der Kläger. Der Steuerbescheid musste - mehrfach - angemahnt werden. 2014 erging ein geänderter Bescheid für den Elternbeitrag. Die Kläger berufen sich nun auf eine Verjährung.

     

    Das Verwaltungsgericht hob den Änderungsbescheid auf. Es bestehe Festsetzungsverjährung. Maßgeblich sei insoweit die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG NRW (siehe auch Gehrmann in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2013). Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG NRW i.V. mit § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Beitrag entstanden ist. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG NRW i.V. mit § 169 Abs. 2 AO vier Jahre.

     

    • Nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist abweichend von § 170 Abs. 1 AO, wenn eine Erklärung oder Anmeldung einzureichen ist oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung, Anmeldung oder Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer bzw. hier der Beitrag entstanden ist. Diese im Steuerrecht normierte Anlaufhemmung findet jedoch im Elternbeitragsrecht keine Anwendung (OVG NRW 27.10.08, 12 A 1983/08, FamRZ 09, 1524).

     

    • Schließlich kommt nach Ansicht des VG auch keine längere als die vierjährigen Festsetzungsfrist in Betracht. Das gilt namentlich für die § 169 Abs. 2 S. 2 AO normierten Fälle der Steuerhinterziehung bzw. der leichtfertigen Steuerverkürzung. Denn die zunächst unterlassene Angabe der Einkommensverhältnisse für das Jahr 2009 sei für eine unterstellte Hinterziehung bzw. Verkürzung von Beiträgen nicht kausal geworden.

     

    In finanzieller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass bei einer rechtswidrigen Zahlung - etwa um wie hier die Betreuung des Kindes nicht zu riskieren - ein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des rechtswidrigen Bescheids bereits gezahlten Beiträge besteht. Ein solches Leistungsbegehren kann gleichzeitig mit der Anfechtung des Bescheids verfolgt werden (§ 113 Abs. 1 S. 2 VwGO). Es besteht insoweit ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch.

    Quelle: ID 43509648

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