03.11.2015 · Fachbeitrag · Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Steuerschulden, Steuerhinterziehung und gewerbliche Unzuverlässigkeit
| Das VG Gelsenkirchen hat am 21.8.15 (7 K 3158/14, Abruf-Nr. 145775 ) die Klage eines Unternehmers (Gewerbe „Raumausstatter, Holz- und Bautenschutz, Bodenleger, Parkettleger, Akustik- und Trockenbau, Großhandel mit Textilien“) gegen die Gewerbeuntersagung zurückgewiesen. Zuvor war dieser durch Strafbefehl vom 25.2.13 wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen verurteilt worden. Zum 30.5.14 bestanden zudem Steuerrückstände von knapp 100.000 EUR. |
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