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  • · Nachricht · Verwaltungsgericht Stuttgart

    Strafbefehl sperrt Waffenschein

    | Schon ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl kann dazu führen, dass waffen- und jagdrechtliche Erlaubnisse verloren gehen (VG Stuttgart 13.3.18, 5 K 1945/16, Abruf-Nr. 204281 ). Soweit der Kläger einwendet hatte, dass ein Strafbefehl nicht als Verurteilung i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG angesehen werden könne, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. |

     

    Der Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, soweit gegen ihn nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist (§ 410 Abs. 3 StPO). Waffenrechtlich gelten insoweit keine Besonderheiten. Das Gesetz verlangt für die Regelvermutung keine bestimmte Art der Verurteilung. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen gewinnen konnte.

     

    PRAXISTIPP | Das Strafbefehlsverfahren ist ein verkürztes Strafverfahren, bei dem der Betroffene aber dennoch die Möglichkeit hat, nach einem Einspruch den Strafvorwurf in einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme klären zu lassen. Zudem kann auch in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt werden, wenn ein Anwalt zugegen ist. Ob von diesem Recht Gebrauch gemacht wird, sollte aber im jeweiligen Einzelfall sehr genau abgewogen werden, denn Richter interpretieren die Anwesenheit im Saal vielfach auch als Respektbekundung ihnen gegenüber sowie als positive Einstellung zu dem Verfahren.(CW)

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2018 | Seite 240 | ID 45408671