16.04.2020 · Fachbeitrag · Verwaltungsgericht Stuttgart
Zuverlässigkeit trotz Fehler bei Einnahmeursprungsaufzeichnungen
| Das VG Stuttgart weist aktuell darauf hin, dass allein die fehlerhafte Führung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen noch nicht die Annahme eines „schweren“ Verstoßes gegen abgabenrechtliche Vorschriften i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2d PBZugV und damit eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründet (27.2.19, 8 K 10743/18, Abruf-Nr. 213656 ). |
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