· Fachbeitrag · Verwaltungsrecht
Kein Taxischein für Steuerhinterzieher
von RA Dr. Philipp Gehrmann, Krause Lammer Wattenberg, Berlin
Vorstrafen wegen Anstiftung zur Falschaussage und Steuerhinterziehung in Millionenhöhe begründen bei einem ehemaligen Rechtsanwalt durchgreifende Zweifel an der Eignung zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fahrgastbeförderung (VG Aachen 28.6.11, 2 K 1952/10, Abruf-Nr. 113332). |
Sachverhalt
Der Kläger, ein ehemaliger Rechtsanwalt, wurde in Zusammenhang mit seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit wegen Anstiftung zur Falschaussage und Steuerhinterziehung in Millionenhöhe zu zwei bedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Nach Aufgabe des Rechtsanwaltsberufs beantragte der Kläger die Erteilung einer Fahrerlaubnis, um seinen Lebensunterhalt in unselbstständiger Tätigkeit zu bestreiten. Die Beklagte hat diesen Antrag mit Verweis auf die Vorstrafen abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts sei angesichts der strafgerichtlichen Verurteilungen und der konkreten Tatbegehung als Rechtsanwalt davon auszugehen, dass dem Kläger die charakterliche Eignung zur Führung eines Fahrgastgeschäfts jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt fehle. So sollen die strafrechtlichen Verfehlungen und das bisherige Verhalten des Klägers zum einen eine erhebliche Neigung und Bereitschaft erkennen lassen, Rechtsvorschriften bewusst zu missachten und zu verletzen, wenn sie seiner Interessenlage oder seinem Gewinnstreben entgegenstehen. Zugleich sei durch die Straftaten deutlich geworden, dass sich der Kläger dazu in der Vergangenheit auch über bestehende Berufspflichten und Vertrauensverhältnisse hinweggesetzt habe.
Praxishinweis
Die Entscheidung zeigt eindrücklich, dass neben dem Strafrecht auch das Verwaltungsrecht äußerst scharfe Sanktionen bereithält, die die Lebensführung des Delinquenten auch nach Verbüßung der Strafe langfristig beeinträchtigen. Aus dem Wirtschaftsverwaltungsrecht ist hier insbesondere der Entzug der Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung gemäß § 35 GewO zu nennen. Das Gesellschaftsrecht kennt eine vergleichbare Sanktion in § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG. Hiernach ist vom Geschäftsführeramt für fünf Jahre auszuschließen, wer wegen vorsätzlich begangener Wirtschaftsstraftaten verurteilt wurde (sogenannte Inhabilität). Steuerstraftaten sind in diesem Katalog bislang nicht enthalten. Noch strenger sind die Korruptionsregister in einigen Bundesländern, nach denen Unternehmen von der Auftragsvergabe der öffentlichen Hand selbst dann ausgeschlossen werden können, wenn Ermittlungsverfahren gegen ihre Angestellten gegen Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt worden sind. Die Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO ist in Berlin in den Katalog eintragungsfähiger Strafvorschriften aufgenommen (§ 3 Nr. 14 BerlKRG).