· Nachricht · VG Trier
Bezirksschornsteinfeger wegen Steuerdelikten unzuverlässig
| Bezirksschornsteinfeger, die wegen Steuerhinterziehung und Falschbeurkundung im Amt strafrechtlich verurteilt wurden, sind unzuverlässig i. S. d. Schornsteinfeger-Handwerkgesetzes. Darauf weist das VG Trier in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren hin (VG Trier 21.10.21, 2 L 3058/21.TR). |
Der für einen Kehrbezirk bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger war aufgrund nicht erfasster Erlöse in seiner Buchführung, insbesondere im hoheitlich zu führenden Kehrbuch, wegen Steuerhinterziehung und Falschbeurkundung im Amt strafrechtlich verurteilt worden. Die Straffälligkeit begründete auch seine Unzuverlässigkeit im verwaltungsrechtlichen Sinn. Der Landkreis durfte daher die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG aufheben.
Beachten Sie | Bezirksschornsteinfeger haben eine Doppelstellung inne. Neben ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibende des Schornsteinfegerhandwerks sind sie öffentlich-rechtlich Beliehene mit hoheitlichen Aufgaben. Durch die Straftaten hatte der Schornsteinfeger auch das Vertrauen des Staates und der Bürger in einen mit hoheitlichen Aufgaben Beliehenen missbraucht, um sich zu bereichern. Da die Delikte auch im Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit begangen wurden, lagen schwerwiegende Verstöße vor. (DR)