· Fachbeitrag · Vollstreckung
Grenzen eines Haftbefehlantrags zur Erzwingung einer Vermögensauskunft
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der Vollstreckungsbehörde zu erscheinen. Er muss also nach seinem körperlichen und geistigen Zustand transport- und vernehmungsfähig sein. Eine ausreichende Entschuldigung hat im Allgemeinen derjenige, dem die Erfüllung der Pflicht nicht zumutbar ist - so das FG Köln mit Beschluss vom 12.10.16. |
Sachverhalt
Der Antragsgegner (AG) betrieb gegen den in seinem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Antragsteller (AS) die Vollstreckung wegen Lohnsteuer 2012, Umsatzsteuer 2010 bis 2012 und Einkommensteuer 2011.
Wegen eines Betrags von gut 7.000 EUR verfügte der AG am 11.12.15, dass der AS geladen werde, um eine Vermögensauskunft abzugeben. Er führte unter Hinweis auf § 284 AO aus, der AS müsse die Auskunft erteilen, wenn er die Rückstände nicht innerhalb von zwei Wochen begleiche. Zur Abgabe der Vermögensauskunft habe er am 3.2.16 um 9:00 Uhr an Amtsstelle zu erscheinen. Er habe zu Protokoll an Eides statt zu versichern, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Wenn er ohne ausreichende Entschuldigung im anberaumten Termin nicht erscheine oder die Abgabe der Vermögensauskunft verweigere, könne der AG das Amtsgericht ersuchen, die Haft zur Erzwingung der Abgabe anzuordnen.
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